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   VG Karlsruhe, 14.12.2020 - 11 K 1503/19   

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https://dejure.org/2020,47108
VG Karlsruhe, 14.12.2020 - 11 K 1503/19 (https://dejure.org/2020,47108)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 (https://dejure.org/2020,47108)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Dezember 2020 - 11 K 1503/19 (https://dejure.org/2020,47108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Reichweite der Lehrverpflichtung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG BW i.V.m. der Lehrverpflichtungsverordnung

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1880
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 9 S 3751/21

    Zur Frage der Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung eines

    Dies habe auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 - zum krankheitsbedingten Ausfall entschieden.

    Hieraus ergeben sich Präsenzpflichten in den Zeiträumen der konkreten Lehrveranstaltungen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 -, juris Rn. 34; ferner VG Bayreuth, Urteil vom 06.05.2011 - B 5 K 10.1105 -, juris Rn. 56; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2020, 6.1.2 Besonderheiten bei Beamten ohne feste Arbeitszeiten und Richtern, Rn. 35; vgl. ferner Sandberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, 5.

    Indes bestimmt § 3 LVVO nicht die Folgen einer unverschuldeten Verhinderung des Lehrenden - etwa aufgrund einer längerfristigen Dienstunfähigkeit (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020, a.a.O.).

    Daher ist es mit Blick auf § 45 Abs. 1 und 2 LHG nicht ausgeschlossen, die Anrechnung einer Lehrveranstaltung auf die Lehrverpflichtung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020, a.a.O., Rn. 36).

    Die Folgen für die Anrechnung der Lehrveranstaltung auf die Lehrverpflichtung sind dann nicht anders zu beurteilen, als wenn der Lehrverpflichtete aus anderen, vom ihm nicht zu vertretenden Umständen - z.B. wegen (zeitweiser) krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020, a.a.O., Rn. 34) - nicht in der Lage gewesen wäre, der zeitlich und inhaltlich konkretisierte Lehrverpflichtung durch das Abhalten der Lehrveranstaltung vor Publikum nachzukommen.

    Die vom Kläger nicht zu vertretende und von der Studierfreiheit der Studierenden umfasste Entscheidung, der angebotenen Vorlesung nach wenigen Terminen fernzubleiben, gebietet keine andere Behandlung als in dem Fall, in welchem der Kläger krankheitsbedingt unverschuldet für das verbleibende Semester gehindert gewesen wäre, die Vorlesung zu Ende zu führen (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020, a.a.O., Rn. 34).

  • VG Freiburg, 08.10.2021 - 1 K 2327/19

    Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung des Hochschullehrers; Folgen

    Das betrifft nicht nur den Fall, dass der Hochschullehrer dienstunfähig erkrankt und dadurch an der Dienstleistung gehindert ist (vgl. zu diesem Fall VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 -, juris, Rn. 33 ff.), sondern auch den hier einschlägigen Fall, dass die Lehrveranstaltung - aus welchem Grund auch immer - von wenigen oder keinen Teilnehmern besucht wird.

    Damit ist seine Dienstpflicht in Bezug auf die Lehre an diesen konkret bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Semesters gebunden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 -, juris, Rn. 34 unter Verweis auf Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 97. Update Juni 2021, 6.1.2 Besonderheiten bei Beamten ohne feste Arbeitszeiten und Richtern, Rn. 35).

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